I.
Das Amtsgericht Bottrop hat durch Urteil vom 10. März 2004 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 3, 41, 49 StVO - eine Geldbuße in Höhe von 200,- EURO festgesetzt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene beruflich als Feinmechaniker tätig und lebt in geregelten Einkommensverhältnissen. Das Verkehrszentralregister weist keine Eintragung des Betroffenen auf.
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