I. Die Kläger wenden sich gegen eine Verfügung des Beklagten, durch die ihnen, soweit noch streitig, untersagt wurde, die Fahrschule in M samt Zweigstellen gemeinsam in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu betreiben.
Die Kläger erwarben 1964 bzw. 1967 jeweils den Fahrlehrerschein der Klasse 3 und waren zunächst als angestellte Fahrlehrer tätig. 1969 zeigten sie die gemeinsame Übernahme einer Fahrschule mit Zweigstelle an. Nachdem am 1. Oktober 1969 das
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