VG Stuttgart, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1156/02
Fahrlehrer, nicht gewerblicher Kraftfahrzeugsachverständiger - Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Aufzeichnungspflicht, Ausbildungsnachweis, Tagesnachweis, Ausbildungsbescheinigung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 9 S 1039/02
DRsp Nr. 2007/12406
Fahrlehrer, nicht gewerblicher Kraftfahrzeugsachverständiger - Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Aufzeichnungspflicht, Ausbildungsnachweis, Tagesnachweis, Ausbildungsbescheinigung
»1. Die Ausbildung der Fahrschüler dient nicht lediglich der Vorbereitung auf die Prüfung; vielmehr kommt ihr für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine eigenständige Bedeutung zu.2. Verletzt ein Fahrschulinhaber seine Aufzeichnungspflicht nach § 18FahrlG wiederholt gröblich, so ist die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, und der Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist gerechtfertigt.3. Eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht, welche den Zweck der Aufzeichnungen - die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler zu überwachen und damit mittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen - nicht oder nur am Rande berührt, kann nicht als "gröblich" erachtet werden.
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