Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 15.02.2013 wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das Fahrverbot entfällt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt. Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt.
A.
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