Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Januar 2022 wird auf ihre Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
-Ziffer 1 des Tenors hinsichtlich der ausgelassen Schuldform ergänzend berichtigt wird und hiernach wie folgt lautet:
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