1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
2. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 08.12.2021 aufgehoben.
3. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 24.08.2021 im Schuldspruch und im Ausspruch über die Geldbuße dahingehend abgeändert, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt ist.
4. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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