A.
Das Amtsgericht Trier hatte den Angeklagten am 18. Januar 1999 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Ab.s 3 , 52Nr. 2 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
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