Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins im Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.05.2017 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der dort angedrohten Wegnahme des Führerscheins angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
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