1. Die Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4StVG setzt tatbestandlich voraus, dass eine separat geahndete Tat nachfolgend in einem späteren Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Grundlage einer weiteren - im Fahreignungsregister eingetragenen und noch nicht gelöschten - Entscheidung genommen wurde.2. Eine solche Verwendbarkeit liegt nicht vor, sofern ein Verstoß gegen Strafvorschriften unmittelbar durch das Strafgericht geahndet wurde und dieser während seiner Tilgungsfrist in keiner weiteren Entscheidung zur Begründung herangezogen wurde.3. Als Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG, welche im Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4StVG noch gespeichert sind, kommen einzig Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, nicht aber solche der Strafgerichte in Betracht.
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