Mit dem Wegfall der vormaligen Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28.8.2013 hat der Gesetzgeber hinlänglich verdeutlicht, dass das Tattagprinzip nicht mehr insoweit gelten soll, als punktebewehrte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nur dann zu einem die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Punktestand führen konnten, wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber schon im Zeitpunkt der zum rechnerischen Erreichen dieses Punktestandes führenden Tatbegehung bereits verwarnt war.
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