VGH Bayern - Beschluss vom 14.02.2018
11 CS 17.2467
Normen:
Sätze 5 bis 7, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a; Sätze 5 bis 7, § 29 Abs. 4 Nr. 3; Sätze 5 bis 7, § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1; StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 17.1246

Fahreignungs-Bewertungssystem; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts; von einer ungarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet; Gebrauch zu machen; Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister; Vor dem 1. Mai 2014 begangene; aber erst danach rechtskräftig geahndete und eingetragene Verkehrszuwiderhandlung; Berufskraftfahrer

VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.2467

DRsp Nr. 2018/13414

Fahreignungs-Bewertungssystem; Entziehung der Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts; von einer ungarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet; Gebrauch zu machen; Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister; Vor dem 1. Mai 2014 begangene; aber erst danach rechtskräftig geahndete und eingetragene Verkehrszuwiderhandlung; Berufskraftfahrer

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

Sätze 5 bis 7, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a; Sätze 5 bis 7, § 29 Abs. 4 Nr. 3; Sätze 5 bis 7, § 65 Abs. 3 Nr. 3 S. 1; StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Antragsteller ist Berufskraftfahrer und wohnt im Bundesgebiet. Er wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und die Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.