BGH, Urteil vom 06.02.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 275/78
DRsp Nr. 1994/5170
Fabrikneuheit eines Kfz
Ein, abgesehen von der Überführung, nicht benutztes Kraftfahrzeug darf als fabrikneu bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Kraftfahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird, also keine Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist, und wenn es keine durch die längere Standzeit bedingten Mängel hat.