Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2013 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger die Rückabwicklung eines im Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages oder - wie hilfsweise beantragt - im Zusammenhang mit der Abrechnung stehende Auskünfte verlangen kann.
Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Lebensversicherung .... mit der Versicherungsnummer 9....... ab . Versicherungsbeginn war am 01.06.2006. Dem Abschluss des Versicherungsvertrages ging ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Vermittler voraus. Auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins ist die folgende Belehrung abgedruckt:
Widerspruchsbelehrung
1. 2. a) b)
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