Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.:
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird, beschränkt auf die sich aus §
I.
1. 2.
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