Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen begründet, die der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagten sind dem Kläger in voller Höhe zum Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 2. Dezember 1999 verpflichtet (§§ 823 Abs. 1, 249 ff., 847 BGB, § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Pflichtversicherungsgesetz).
I.
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