Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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