Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.463,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.443,57 € seit dem 08.12.2020 und aus 3.020,28 € seit dem 09.06.2021 zu zahlen sowie den Kläger von weiteren Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag vom 10.11.2020 mit der Z Bank, Zweigniederlassung der X Bank GmbH, mit der Vertragsnummer Darlehen01 i.H.v. 35.422,57 € freizustellen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Z vom Typ Kfz-Typ01 3.0 TDI (..) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer FIN01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft, Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug auf Übereignung sowie Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der Z Bank, Zweigniederlassung der X Bank GmbH, aus dem Darlehensvertrag Nr. Darlehen01, welchen der Kläger mit der Z Bank am 10.11.2020 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.
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