Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2016 -
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kläger zu 1, zu 3 und zu 6 tragen den auf sie entfallenden Teil der Kosten als Gesamtschuldner.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Aus den von den Klägern genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, unter 2.), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, unter 3.) oder wegen deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, unter 4.) zuzulassen.
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