BGH, Urteil vom 20.04.1962 - Aktenzeichen VI ZR 197/80
DRsp Nr. 1994/6296
Erstreckung der Verjährung auf Spätfolgen
Die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von Unfallschäden erstreckt sich auch auf Spätfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis nur als möglich voraussehbar war.