OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.02.1994 - Aktenzeichen 13 U 129/93
DRsp Nr. 1995/9697
Erstattungspflicht für Beerdigungskosten
1. Der Ersatzpflichtige hat die Kosten der Beerdigung im Falle der Tötung auch dann zu ersetzen, wenn der Getötete aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ohnehin kurze Zeit später gestorben wäre.2. Der Ersatzpflichtige kann gegenüber der Krankenkasse nach dem Übergang der Schadensersatzansprüche auf diese wegen gezahlten Sterbegeldes nicht einwenden, die Kasse habe aufgrund der von ihm verschuldeten Tötung des schwerstkranken Versicherten die ansonsten weiterlaufenden Kosten der Behandlung erspart.