I. Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der Haftungsgrund war zwischen den Parteien unstreitig, es ging nur noch um die Höhe der Schadensersatzforderung. Der Beklagte zu 1 hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßbevollmächtigte beauftragt. Ebenso hat die Beklagte zu 2 als zuständiger Haftpflichtversicherer für beide Beklagte Prozeßbevollmächtigte bestellt.
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