Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer im Kfz-Haftpflichtprozess
BGH, Beschluß vom 20.01.2004 - Aktenzeichen VI ZB 76/03
DRsp Nr. 2004/2955
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer im Kfz-Haftpflichtprozess
»Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.«