Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29.03.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde beträgt 22.680,72 €.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung enthält im Ergebnis keinen Fehler zum Nachteil der Beklagten.
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