Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22. Februar 2005 zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger hat sein Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein Ersatzfahrzeug mittels Leasing beschafft. Von 23. Februar bis 7. März 2005 hat er bei der Fa. S. Autovermietung GmbH ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen. Auf die Mietwagenrechnung vom 15. März 2005 in Höhe von 2.371,04 EUR hat die Beklagte lediglich 1.474 EUR gezahlt.
Der Kläger hat mit der Klage von den verbleibenden 897,04 EUR einen Teilbetrag von 650 EUR nebst Zinsen begehrt. Er hält die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch für verpflichtet. Sein Fahrzeug sei in der Gruppe G mit einem Tagessatz von 59 EUR einzustufen.
Das Amtsgericht hat der Klage wegen einer Mietdauer von lediglich elf statt zwölf Tagen im Teilbetrag von 473 EUR stattgegeben.
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