LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.04.2024
L 5 AS 245/21
Normen:
BGB § 555b Nr. 6; BGB § 555a; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 824/17

Erstattung der Kosten für eine Sanierung des Daches des von ihnen bewohnten Eigenheim nach SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen L 5 AS 245/21

DRsp Nr. 2024/8892

Erstattung der Kosten für eine Sanierung des Daches des von ihnen bewohnten Eigenheim nach SGB II

1. Zur Abgrenzung von Maßnahmen nach § 555b Nr 6 BGB zu solchen nach § 555a BGB im Rahmen der Kostenübernahme der Instandhaltung nach § 22 SGB II durch den Grundsicherungsträger. 2. Auch bei Annahme eines zunächst baurechtswidrigen Zustands eines Daches kann eine übernahmefähige Instandhaltungsmaßnahme vorliegen, wenn lediglich eine Reparatur vorgenommen wird (hier: zu geringe Dachneigung für Pappschindeln, Reparatur mit Sanierungsbahnen).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 555b Nr. 6; BGB § 555a; SGB II § 22;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erstattung der Kosten für eine Sanierung des Daches des von ihnen bewohnten Eigenheims nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld - SGB II).

Die 1965 geborene Klägerin zu 1. bezog zusammen mit ihrem 1969 geborenen Lebensgefährten, dem Kläger zu 2., und ihrem 2005 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3., vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen ein 1994 erworbenes Reihenhaus auf einem Grundstück mit einer Fläche von 131 qm. Die Wohnfläche beträgt 95 qm.