BGH - Urteil vom 26.02.1996
II ZR 21/95
Normen:
ADS GüV 1973 Ziffer 1.4.1.5;
Fundstellen:
BGHR ADS Güterversicherung (1973) Nr. 1.4.1.5 Transportschaden 1
MDR 1996, 805
VRS 91, 472
VersR 1996, 1260
WM 1996, 1052
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Ersatzpflicht des Seetransportversicherers wegen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 26.02.1996 - Aktenzeichen II ZR 21/95

DRsp Nr. 1996/19457

Ersatzpflicht des Seetransportversicherers wegen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

»Zur Ersatzpflicht des Seetransportversicherers bei Transportschäden an einem Kraftfahrzeug infolge des Fehlens oder der Mängel handelsüblicher Verpackung.«

Normenkette:

ADS GüV 1973 Ziffer 1.4.1.5;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Erbin des früheren Klägers Schadensersatz aus abgetretenem Recht für einen Transportschaden an einem Kraftfahrzeug der Marke D. F.. Sie hat zunächst die Beklagte zu 1 als Seetransportversicherer und die Beklagte zu 2 als Spediteur in Anspruch genommen. Der frühere Kläger kaufte das Fahrzeug vom Autohaus P. in S.. Das Fahrzeug befand sich in den USA und wurde vom Verkäufer per See- und Flußschiff von Ne./N. J. nach Fr. gebracht. Die Beklagte zu 1 lehnt eine Haftung unter Hinweis auf den Haftungsausschluß nach Ziffer 1.4.1.5 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen, Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 (im folgenden: ADS Güterversicherung 1973), ab. Der Versicherer leistet nach dieser Klausel keinen Ersatz für Schäden, die verursacht sind durch "Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung".

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag gegen die Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte) weiter.