Die Klägerin verlangt als Erbin des früheren Klägers Schadensersatz aus abgetretenem Recht für einen Transportschaden an einem Kraftfahrzeug der Marke D. F.. Sie hat zunächst die Beklagte zu 1 als Seetransportversicherer und die Beklagte zu 2 als Spediteur in Anspruch genommen. Der frühere Kläger kaufte das Fahrzeug vom Autohaus P. in S.. Das Fahrzeug befand sich in den USA und wurde vom Verkäufer per See- und Flußschiff von Ne./N. J. nach Fr. gebracht. Die Beklagte zu 1 lehnt eine Haftung unter Hinweis auf den Haftungsausschluß nach Ziffer 1.4.1.5 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen, Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 (im folgenden: ADS Güterversicherung 1973), ab. Der Versicherer leistet nach dieser Klausel keinen Ersatz für Schäden, die verursacht sind durch "Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung".
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag gegen die Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte) weiter.
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