Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß § 529 i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen teilweise abgewiesen. Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
1. Haftungsquote
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