weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I. Ein Grund gemäß § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung liegt nach den vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht vor, denn die Rechtssache hat danach weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, ob Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Fällen zu erstatten sind, ist bereits beantwortet.
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