Ersatz von präventiven Maßnahmen nach einem Schadensfall
BGH, Urteil vom 14.01.1992 - Aktenzeichen VI ZR 120/91
DRsp Nr. 1992/429
Ersatz von präventiven Maßnahmen nach einem Schadensfall
»Die Kosten einer Vorsorgemaßnahme (hier: Einbau gasdichter Haustür nach Störfall in benachbartem Chemiewerk) können jedenfalls dann nicht als Schadensersatz vom Urheber eines vorangegangenen Schadensfalles ersetzt verlangt werden, wenn sie durch jenen Schadensfall lediglich veranlaßt worden sind, nach ihrer Zielrichtung jedoch ausschließlich der Abwehr künftiger Rechtsgutverletzungen dienen.«