Dem Kl. steht über die vom LG zuerkannten 200.- DM hinaus ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu.
Daß der Kl. nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Anmietung stand nicht entgegen, daß dem Kl. bestimmte Beschwerden attestiert worden waren und daß ihm Bettruhe und das Tragen einer Halskrawatte verordnet worden waren. Der Senat weiß aus eigener Sachkunde, daß man mit einer Halskrawatte autofahren kann. Angesichts der festgestellten freien Beweglichkeit der linken Schulter und der Halswirbelsäule und des Fehlens neurologischer Ausfälle glaubt er dem Kl., daß auch er dies konnte und daß er die verordnete Bettruhe nicht strikt eingehalten hat, was seiner freien Entscheidung unterlag. Die in neun Tagen zurückgelegte Gesamtstrecke von 536 km rechtfertigte die Anmietung auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB, so daß es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug gerade auch zur Durchführung eines Umzugs benötigt wurde. ...
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