[a] Die Kosten eines Mietwagens stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn für das beschädigte Kfz kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten setzt voraus, daß der Geschädigte das Fahrzeug wegen des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann. Dieses Erfordernis fehlt nicht nur dann, wenn er aus tatsächlichen Gründen an der weiteren Nutzung gehindert gewesen wäre, sondern auch dann, wenn sie ihm aus Rechtsgründen verboten war ... . Letzteres wäre dann der Fall, wenn für den Pkw des Kl. kein Versicherungsvertrag bestanden hatte. Denn nach §§ 1, 6 PflVG [PflichtversicherungsG] ist der Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen untersagt, wenn für das Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht.
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