OLG Hamm - Urteil vom 22.08.2023
7 U 112/22
Normen:
ZPO § 159; ZPO § 160; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 4; StVO § 9 Abs. 5; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 253/21

Ersatz eines unfallbedingten Schadens beim Einbiegen des Fahrzeugführers in eine Grundstückseinfahrt; Zulässigkeit der Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme; Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst

OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 7 U 112/22

DRsp Nr. 2024/8061

Ersatz eines unfallbedingten Schadens beim Einbiegen des Fahrzeugführers in eine Grundstückseinfahrt; Zulässigkeit der Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme; Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst

1. Zur - hier noch offen gelassenen - Frage der Zulässigkeit der Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst (siehe die Unzulässigkeit bejahend OLG Hamm, Urteil vom 29.12.2023 - 7 U 73/23, r+s 2024, 425). 2. Will ein Fahrzeugführer nach Auffahrt auf die Vorfahrtstraße sich gar nicht für eine längere Strecke in den fließenden Verkehr eingliedern, sondern vielmehr in eine nur ca. 50m entfernte Grundstückseinfahrt nach links einbiegen, muss er, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Zuge seines für den Verkehr auf der Vorfahrtstraße ersichtlich gefährlichen Fahrmanövers auszuschließen, bereits seine Einfahrt in die Vorfahrtstraße zurückstellen, wenn er das geplante nahe Einbiegen nicht so frühzeitig ankündigen kann, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auf der Vorfahrtsstraße ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 5, § 1 Abs. 2 StVO (in Anlehnung an OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2022 - 7 U 19/22, BeckRS 2022, 30038 = juris Rn. 8).

Tenor