BGH, Urteil vom 13.05.1981 - Aktenzeichen IVa ZR 175/80
DRsp Nr. 1994/5043
Ersatz des Zeitwerts in der Fahrzeugversicherung
Da § 13 Abs. 2 und 10 AKB bezweckt, die Nutzung eines wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzfahrzeuges zu ermöglichen, kann die von dieser Bestimmung vorgesehene Neuwertvergünstigung nicht gewährt werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug (hier: sog. Oldtimer) im Zeitpunkt des Schadenseintritts zum Zweck des Verkaufs ausgestellt hatte; sein Schaden wird durch den Zeitwert voll ausgeglichen, weil dieser der Höhe des Verkaufserlöses entspricht.