I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagten greifen das erstinstanzliche Urteil wegen der Haftungsverteilung und wegen der Mietwagenkosten an.
Sie beantragen,
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16.11.2006 im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als EUR 3.257,27 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.10.2005 verurteilt werden.
II. Die Berufung der Beklagten ist ganz überwiegend nicht begründet. Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung mit 40:60 zu Lasten der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehen auch die mit 1.806,00 EUR geltend gemachten Mietwagenkosten ganz überwiegend in Höhe von 1.758,00 EUR zu.
1. Haftungsverteilung:
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