Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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