Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf berichtigende Löschung des unter II Nr.7 eingetragenen Vorkaufrechts zu Recht zurückgewiesen.
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