VG Köln, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 254/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1299/14
Erlaubnisfähigkeit des Erwerbs eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung (hier: Natrium-Pentobarbital); Entscheidung des Zeitpunkts zur Beendigung des eigenen Lebens als Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen; Schwere und unheilbare Erkrankung als extreme Notlage eines suizidwilligen Erwerbers
BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 3 C 19.15
DRsp Nr. 2017/6349
Erlaubnisfähigkeit des Erwerbs eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung (hier: Natrium-Pentobarbital); Entscheidung des Zeitpunkts zur Beendigung des eigenen Lebens als Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen; Schwere und unheilbare Erkrankung als extreme Notlage eines suizidwilligen Erwerbers
1. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.3. Im Hinblick auf dieses Grundrecht ist § 5 Abs. 1 Nr. 6BtMG dahin auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung mit dem Zweck des Gesetzes ausnahmsweise vereinbar ist, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet.
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