I.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO i.V.m. §§ 24, 26 StVG, §§ 1 ff. BKatV " zu einer Geldbuße von 500,- Euro verurteilt. Ferner hat es dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und die Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Der Betroffene begehrt die Herabsetzung der Geldbuße.
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