Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. November 2020 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
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