Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.08.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat, für die der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einzutreten hat.
Der am . .19 geborene Kläger, Diplomingenieur für Bauwesen, war seit dem 01.09.1970 bei dem V L E als Kostenplaner beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 10.09.1970 wird auf Bl. 6 f. d. A. verwiesen.
Aufgrund Beschlusses des Rats des Bezirks E aus dem Jahre 1977 erfolgte die Überleitung der Brigade L , zu der der Kläger zählte, auf das V W E , Projektierungsbereich L (V W E , PB L ). Der V W E , PB L , war in Fachbrigaden organisiert.
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