Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG zum hier angeordneten Fahrverbot von einem Monat nicht bedurfte, nachdem der Führerschein des Betroffenen am Tattag, dem 12. September 2017, vorläufig beschlagnahmt und mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 - mithin genau einen Monat nach der vorläufigen Beschlagnahme - an ihn zurückgegeben worden war. Aufgrund der im Urteil nach § 25 Abs. 6 StVG anordneten Anrechnung der Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins auf die Fahrverbotsfrist reduziert sich diese nach Anrechnung auf null, so dass es zu einem Wirksamkeitseintritt des Fahrverbots hier gar nicht kommt.
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