Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Weihnachtsmarkt, den die Klägerin jährlich auf Schloss M. durchführt, nicht nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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