Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2020 teilweise aufgehoben sowie auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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