Erforderliche Bestimmtheit der Anordnung, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln beizubringen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 19 B 1134/00
DRsp Nr. 2004/1554
Erforderliche Bestimmtheit der Anordnung, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln beizubringen
»Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung von berechtigten Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, erfordert die genaue Angabe der Fachrichtung des Arztes, bei dem die gebotene Untersuchung erfolgen kann.«