I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Alleininhaber eines Einzeluntemehmens, das er im Jahre 1969 mit den Buchwerten in eine neugegründete GmbH einbrachte. Von den GmbH-Anteilen veräußerte er in den Jahren 1970 40 v. H. und 1974 35 v. H., so daß ihm nur noch ein Anteil von 25 v. H. (750 000 DM) verblieb. Die Veräußerungsgewinne versteuerte er gemäß §
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