Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner am 18. Februar 2011 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 und A (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B und L und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
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