Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 - Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe - werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.
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