Die Verfahren 11 CS 20.2627 und 11 C 20.2628 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.Die Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden zurückgewiesen.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
IV.Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
V.Der Streitwert wird unter Änderung der Nummer IV. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12. Oktober 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils auf 6.250,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 8. Januar 1970 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), die den Fahrerlaubnisklassen A 79, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L und T entspricht, sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
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