VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2019
11 CS 19.199
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BayVwVfG Art. 39 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 39 Abs. 2 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 29 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 18.3219

Entziehung einer Fahrerlaubnis nach Erreichen der Punktegrenze von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem; Verwirkung des Rechts zur Entziehung der Fahrerlaubnis; Nachträgliche Tilgung von Punkten

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.199

DRsp Nr. 2019/6540

Entziehung einer Fahrerlaubnis nach Erreichen der Punktegrenze von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem; Verwirkung des Rechts zur Entziehung der Fahrerlaubnis; Nachträgliche Tilgung von Punkten

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BayVwVfG Art. 39 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 39 Abs. 2 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 29 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE und L wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem.