Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 26 K 15.1494) und der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 werden aufgehoben.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
IV.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
V.Die Revision wird zugelassen.
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